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Gestützt auf drei vom Parlament überwiesene Motionen zwecks Entlastung des Gewerbes soll ein Abbau von gewissen Vorschriften für berufsmässige Führerinnen und Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen erfolgen. Zudem soll auf den Einbau eines Fahrtschreibers verzichtet werden können, wenn die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten mit einer zertifizierten elektronischen Applikation aufgezeichnet werden.
Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird geändert, um die Eintrittsschwelle für die freiwillige Unfallversicherung zu senken und flexibler zu gestalten.
Die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf punktuelle Änderungen im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung. Es sollen gewisse Katalogstraftaten präzisiert werden, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und unterschiedliche Rechtsanwendungen zu vermeiden.
Die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 legt die Leitlinien, Ziele und Massnahmen der Schweizer Sicherheitspolitik in einem verschlechterten Umfeld fest. Sie definiert drei Stossrichtungen mit zehn Zielen und über 40 Massnahmen zur Stärkung der Resilienz, der Verteidigungs- und Abwehrfähigkeiten sowie der internationalen Zusammenarbeit gegen Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit.
Es sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die notwendige Modernisierung, den weiteren Ausbau und die Instandhaltung der Mobilfunkinfrastruktur sicherstellen – ohne dabei die umweltrechtlichen Anforderungen zu vernachlässigen. Dazu sollen die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Das Gesamtverkehrskonzept (GVK) für den Raum Baden und Umgebung wurde als Weiterentwicklung des regionalen Gesamtverkehrskonzepts (rGVK) Ostaargau (ehemals OASE) auf Richtplanstufe im Zeitraum von 2022–2025 gemeinsam mit den Gemeinden Untersiggenthal, Obersiggenthal, Freienwil, Ehrendingen, Ennetbaden, Baden, Wettingen, Neuenhof und Killwangen sowie den Regionalplanungsverbänden Baden Regio und ZurzibietRegio erarbeitet. Ziel dieser Planungsphase ab 2022 war es, richtplanrelevante Vorhaben so weit zu konkretisieren, dass sie nach Abschluss des GVK im kantonalen Richtplan stufengerecht verbindlich eingetragen werden können und damit bei Bedarf die nötigen Flächen gesichert sind.
Im GVK-Planungsprozess wurde die Beteiligung und die Kommunikation wesentlich gestärkt, um für den Gesamtraum bessere Lösungen zu finden. Neben den kommunalen und regionalen Verwaltungen und politischen Vertretungen konnten auch die Bevölkerung, Gewerbetreibende, Interessengruppen (zum Beispiel Quartiervereine, Interessengemeinschaften, Parteien) sowie angrenzende Gemeinden und Regionen im Rahmen eines umfassenden Partizipationsprozesses aktiv teilnehmen. Damit liegt ein umfassendes Gesamtverkehrskonzept vor, welches mit rund 200 Einzelmassnahmen in den Handlungsfeldern Bahn und Bus, Fuss- und Veloverkehr, Strassennetz und Betrieb, Mobilitätsmanagement und Stadt- und Freiraum aufzeigt, wie das Gesamtsystem zukunftstauglich wird.
Die koordinierte Umsetzung des Gesamtverkehrskonzepts gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen ist für die Sicherstellung der Mobilität im Raum Baden und Umgebung zentral. Nebst den Richtplananpassungen sind bei den meisten der rund 200 Einzelmassnahmen bis zur Umsetzung weitere Vertiefungsarbeiten auf den Stufen Vorstudie, Vorprojekt, Bauprojekt nötig. Für diese Umsetzungsphase braucht es eine Umsetzungsorganisation. Der Aufbau der Umsetzungsorganisation erfolgt zusammen mit den Regionalplanungsverbänden und den Gemeinden. Diese befindet sich zurzeit im Aufbau.
Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für 6 weitere Jahre unverzinslich Freizügigkeitsgelder bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Bundestresorerie deponieren zu können, sofern ihr Deckungsgrad unter 103 % fällt und der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank kleiner oder gleich null Prozent ist.
Im Gebiet Tägerhardächer in Wettingen soll das international tätige Industrieunternehmen Hitachi aus der Energie- und Maschinenbau-Branche angesiedelt werden. Das Unternehmen möchte seine Schweizer Aktivitäten auf einem Swiss Campus Hitachi zusammenziehen.
Damit könnten rund 1000 bestehende Arbeitsplätze im Kanton Aargau gesichert und mittelfristig weitere rund 2000 Arbeitsplätze geschaffen werden. Die vorliegende Richtplananpassung schafft die planerischen Voraussetzungen für die geplante Ansiedlung. Der definitive Standortentscheid seitens Unternehmen steht noch aus.
Die neue Rechtsform trägt den veränderten sicherheitspolitischen Bedürfnissen besser Rechnung als die heutige privatrechtliche AG. Zudem verfügt der Bund so über wirksamere und präziser umschriebene Steuerungsinstrumente. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit und berücksichtigt im Parlament geäusserte Kritikpunkte.
Hohe Geldspielgewinne sollen neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Person, die gewonnen hat, im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Um den Koordinationsaufwand zwischen den beteiligten Kantonen im Falle eines Umzugs zu begrenzen, sollen hohe Geldspielgewinne getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden.
Nach der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» hat das Parlament zusätzliche Beschränkungen für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in Bezug auf Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in das Tabakproduktegesetz (TabPG) aufgenommen. Gewisse Bestimmungen werden an den Bundesrat delegiert und werden daher im vorliegenden Verordnungsentwurf präzisiert. Darüber hinaus enthält dieser Entwurf auch weitere Änderungsvorschläge, die auf den Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2024 basieren.
Die Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse vom 24. Juni 2013 (GS 172.410) ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung wurde im Zuge einer Bundesrechtsänderung erlassen, die eine rechtliche, organisatorische und finanzielle Verselbständigung der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen verlangt hatte. Revisionen der Verordnung gab es bislang keine.
Anlass für die vorliegende Verordnungsrevision sind die seit dem 1. Januar 2014 eingetretenen Entwicklungen und geänderten Gegebenheiten in der Pensionskassenlandschaft. Die mit der Vorlage vorgesehenen Massnahmen sollen die Attraktivität der Kantonalen Versicherungskasse für die Versicherten und die Arbeitgeber steigern, die Leistungen im tieferen und mittleren Einkommenssegment moderat verbessern und so nicht zuletzt auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Das soll mit einer behutsamen Modernisierung erreicht werden.
Mit der vorliegenden Revision der Klimaschutz-Verordnung wird die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen im Energie- und Umweltbereich gemäss Art. 10 KlG auf Verordnungsstufe umgesetzt.
Um den Verkauf kombinierter Produkte oder Dienstleistungen («Packages») zu erleichtern und flexibler zu gestalten, soll die bestehende Regelung zur Besteuerung von Leistungskombinationen erweitert werden. Zudem soll die bestehende Plattform-besteuerung für Warenlieferungen auf elektronische Dienstleistungen ausgeweitet werden.
Der neue Art. 5a des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verpflichtet die Kantone, den Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich zu finanzieren. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Abbruchkosten besteht.
Mit den geplanten Anpassungen des kantonalen Baugesetzes soll die Kostentragungspflicht für gewisse Kategorien von Rückbauten definiert und damit der schonende Umgang mit öffentlichen Geldern optimiert sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem soll die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden geregelt werden.
Der Grosse Rat am 19. März 2024 vier Leitsätze zur Weiterentwicklung der Polizeiorganisation und der Polizeibestände im Kanton Aargau beschlossen. Zudem hat er in den letzten Jahren drei parlamentarische Vorstösse in diesem Themenbereich überwiesen.
Der Regierungsrat zeigt im Anhörungsbericht auf, wie er die duale Polizeiorganisation im Kanton Aargau gezielt weiterentwickeln will. Unter anderem schlägt er dazu eine Änderung des Dekrets über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeidekret, PolD) vor. Zudem legt er dar, mit welchen weiteren Massnahmen er die vom Grossen Rat beschlossenen Leitsätze sowie die drei parlamentarischen Vorstösse umsetzen will.
Mit einem Grundsatz- und Planungsbeschluss werden die Eckwerte und Bedingungen des Beitrags des Bundes an die Durchführung von Olympischen und Paralympischen Winterspielen in der Schweiz 2038 definiert.
Die finanzielle Situation der Spitäler in der Schweiz sowie im Kanton Aargau hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Aufgrund der aktuellen Tarife und der Kostenentwicklungen ist es für die Spitäler schwieriger geworden, positive Jahresabschlüsse zu erzielen und die angestrebte EBITDA-Marge von 10 % zu erreichen.
Letztere ist gemäss allgemein akzeptierter Fachmeinung nötig, um die für den langfristigen Betrieb notwendigen Investitionen selbst zu tragen. Auch Listenspitäler (Spitäler mit Eintrag auf der "Spitalliste 2025 – Akutsomatik und Psychiatrie" oder der "Spitalliste 2024 Rehabilitation") mit Standort im Kanton Aargau sind von diesen Entwicklungen betroffen. Es besteht ein Risiko, dass die finanziellen Probleme bei einzelnen Spitälern so erheblich werden, dass die Einstellung der Geschäftstätigkeit droht.
Der Regierungsrat will im SpiG eine rechtliche Grundlage schaffen, um systemrelevante Listenspitäler zu retten, wenn dies zur Erfüllung des verfassungsmässigen Gesundheitsversorgungsauftrags nötig ist. Eine Rettung ist erst dann vorgesehen, wenn die Weiterführung der Geschäftstätigkeit ernsthaft bedroht ist und alle übrigen Mittel zur Rettung ausgeschöpft sind.
Finanzielle Unterstützung bei Kosten zur Wiederherstellung öffentlicher Gemeindeinfrastruktur infolge der Unwetter vom Sommer 2024. Ziel ist, dass den am stärksten betroffenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis eine zumutbare Pro-Kopf-Belastung verbleibt. Für die Umsetzung auf Bundesebene werden zwei aufeinander abgestimmte Beschlüsse vorgelegt: Ein Bundesgesetz und ein Kreditbeschluss.
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beschlossen. Dieses Rechtsetzungspaket stützt sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 und soll dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen.
Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. Das vorliegende Paket zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) umfasst die Massnahmen „Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker“, „Erweiterung der Leistungen der Hebammen“, „Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl“ sowie die „Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft“.
Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, müssen die Gebiete, in denen Grundwasser durch versickerndes Regenwasser neu gebildet wird, besser geschützt werden. Dazu müssen die Kantone diese Gebiete, die Zuströmbereiche von Trinkwasserfassungen, bezeichnen. Die heutige Regelung, wonach die Kantone für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen Zuströmbereiche bezeichnen müssen, wird von der Gewässerschutzverordnung auf Stufe Gewässerschutzgesetz gehoben. Zudem werden die Kantone neu verpflichtet, für alle Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung Zuströmbereiche zu bezeichnen.
Die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA) muss verbessert werden, um dem technischen Standard zu entsprechen und die Grenzwerte im Gewässer einzuhalten. Dafür werden neue Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA hinsichtlich der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen auf Verordnungsstufe festgelegt. Damit die zusätzlichen Massnahmen zur Elimination der organischen Spurenstoffe über die bestehende Abwasserabgabe des Bundes mitfinanziert werden können, muss auf Gesetzesstufe der maximale Abgabesatz erhöht und die Abgabeerhebung bis 2050 verlängert werden. Die Bedingungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation wird für Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung vereinheitlicht.
Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 3 Tabelle Nr. 4 GSchV wird mit ökotoxikologischen Anforderungen für sieben weitere Pestizide ergänzt, die in Schweizer Gewässern Konzentrationen erreichen, die für Wasserlebewesen schädlich sein können.
Am 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 17. Juni 2022 – Modernisierung der Aufsicht – in Kraft. Der Bund strebt für die 1. Säule eine moderne, risikoorientierte und vorausschauende Aufsicht an. Dazu müssen für jede kantonale Ausgleichskasse eine Verwaltungskommission eingeführt und das Risiko- und Qualitätsmanagement sowie das interne Kontrollsystem angepasst werden.
Auf kantonaler Ebene braucht es neue rechtliche Grundlagen, um die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zu präzisieren. Diese sollen durch eine Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) und der damit verbunden Gesetztestexte erfolgen. Die Kantone haben die notwendigen Anpassungen der kantonalen Vollzugsgesetzgebung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vorzunehmen, d.h. bis spätestens 1. Januar 2029.
Die zwei wichtigsten Änderungen der Vorlage sind: 1) Anstelle der Aufsicht durch den Regierungsrat und das zuständige Departement wird neu eine Verwaltungskommission errichtet, damit die Unabhängigkeit von der Verwaltung erreicht wird.
2) Neu kann die kantonale Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und eine neue öffentlich-rechtliche Anstalt „Sozialversicherungen Obwalden“ (SVOW) geschaffen werden. Die bewährte Organisation der Ausgleichskasse / IV-Stelle Obwalden spiegelt schon seit langem die Organisation einer Sozialversicherungsanstalt wider.
Es handelt sich um die Ausführungsbestimmung von Art. 14 Abs. 5 nELG, der im Rahmen der ELG-Revision vom Parlament eingeführt worden ist. Es geht dabei um die Regelung des Anspruches auf Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause von Personen die zeitweise zu Hause und im Heim leben.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland und der Ukraine.
Das Ausfuhrverbot wurde 2022 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung für vier Jahre verordnet. Am 19. November 2025 hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrverbot zu verlängern und beauftragte das WBF, eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten.