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Die Verordnung (EU) 2024/982 (im Folgenden: Prüm II-Verordnung) wurde am 5. April 2024 von der Europäischen Union verabschiedet. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Prümer Zusammenarbeit zu verbessern, die den Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Eigentümerdaten mit EU-Ländern erleichtert. Die Prüm II-Verordnung sieht zusätzlich den automatischen Austausch von Gesichtsbildern und polizeilichen Registerdaten, die Zentralisierung des Datenflusses durch die Einrichtung eines Routers, den beschleunigten Austausch personenbezogener Daten nach einem geprüften Treffer (48 Stunden), die Einbeziehung von Europol in das Netzwerk und die Anpassung der Datenschutzregelung vor.
Aufgrund der weitreichenden Neuerungen der Prüm II Verordnung kann diese nicht als Weiterentwicklung des bestehenden Abkommens zur Prümer Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz (in Kraft getreten am 1. März 2023) übernommen werden. Stattdessen muss zur Teilnahme an Prüm II ein neues Abkommen mit der EU abgeschlossen werden. Zusätzlich zu einem neuen Abkommen werden zur Umsetzung der Prüm-II-Verordnung Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) nötig sein.
Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 22. März 2019 wurde auch Artikel 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) geändert. Der neue Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen näher zu umschreiben, insbesondere jene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und e BÜPF. Dies erfolgt im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF).
In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) wurde am 1. Juli 2025 eine Deklarationspflicht für Lebensmittel tierischer Herkunft eingeführt, bei deren Herstellung das Tier mit schmerzverursachenden Methoden ohne Schmerzausschaltung behandelt wurde. Zeitgleich wurde eine Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung erlassen, deren Listen in den Anhängen noch leer sind.
In diesen Listen sollen diejenigen Länder aufgeführt werden, welche die deklarationspflichtigen Herstellungsmethoden gesetzlich verbieten. Lebensmittel aus solchen Ländern sind von der Deklarationspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem im jeweiligen Land geltenden Recht hergestellt wurden. Innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist für die Deklarationspflicht sollen die Länderlisten erlassen werden.
Mit dem Gesetzesentwurf erfüllt der Bundesrat den Auftrag der sicherheitspolitischen Kommissionen, die Hisbollah zu verbieten (Motionen 24.4255 und 24.4263 vom 11. bzw. 21. Oktober 2024). Es ist vorgesehen, das Hamas-Verbot so zu ändern, dass auch die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen die Hisbollah und solche Organisationen vorgehen.
Im Anschluss an die 2023 in Kraft getretene Revision des Erbrechts sollen in einer nächsten Etappe weitere Revisionsanliegen angegangen werden. Diese betreffen eher technische Aspekte, die aus dem früheren Revisionsvorhaben herausgenommen wurden. Im Zentrum stehen die Formvorschriften von Testamenten und Erbverträgen, die Ausgleichung von Zuwendungen und Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen, die erbrechtlichen Klagen und Verfahren sowie das Informationsrecht von Erben und Vermächtnisnehmern. Auch in diesen Punkten soll das geltende Recht modernisiert und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.
Die letzte grössere Revision verschiedener Verordnungen des Lebensmittelrechts trat am 1. Februar 2024 in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist.
In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt. Im Rahmen dieser Revision wird auch die Motion Schneider 23.3408 «Neuartige Lebensmittel testen und bewilligen. Förderung der Innovation in der Schweiz» umgesetzt.
Die Vorlage soll die Rechtsgrundlagen der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht in Umsetzung der gleichlautenden Motionen 21.3970 und 21.3972 der Kommissionen für Rechtsfragen des Ständerates und Nationalrates («Reform der Bundesgerichtsbarkeit und ihrer Aufsicht») reformieren. Zudem sollen die Regelungen über die Bundesgerichtsbarkeit punktuell überarbeitet werden.
Mit der Vorlage setzt das EFD den Auftrag des Bundesrats zur administrativen Entlastung der Unternehmen und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft vom 26. November 2026 betreffend die Verrechnungssteuerverordnung (Meldeverfahren auf geldwerte Leistungen im Konzern ausweiten; in bestimmten Fällen auf obligatorische Zustellung der Jahresabschlüsse verzichten) und die Verordnung über die Stempelabgaben (in bestimmten Fällen auf obligatorische Zustellung der Jahresabschlüsse verzichten) um.
Mit der Vorlage setzt das EFD den Auftrag des Bundesrats zur administrativen Entlastung der Unternehmen und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft vom 26. November 2025 betreffend das Mehrwertsteuergesetz (jährliche Mehrwertsteuerabrechnung unabhängig vom Umsatz möglich) und das Gesetz über die Stempelabgaben (neue Ausnahmebestimmung von der Emissionsabgabe bei Sanierungen statt Gesuch auf Erlass oder Stundung) um.
Mit der Revision soll das Anliegen der Motion 21.4183 (Minder, Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch grundsätzliche Fragen der Namensänderung angeschaut werden, so die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kosten.
Mit dieser Vorlage will der Bundesrat die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden verpflichten, die Ausweisdokumente von Ausländerinnen und Ausländern systematisch auf ihre Echtheit und auf die Zugehörigkeit zur Person zu prüfen.
Diese Verordnung wird die Ausführungsbestimmungen zum Investitionsprüfgesetz enthalten. Es sollen insbesondere die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren präzisiert sowie der Datenschutz und die Gebühren geregelt werden.
Die bestehenden Regelungen im Heilmittelgesetz sollen angepasst werden, insbesondere in Bezug auf die Neuregelung des Versandhandels mit Arzneimitteln, die Implementierung von Massnahmen gegen Versorgungsengpässe, die Harmonisierung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit dem Medizinalberufegesetz, die Einzelabgabe von Arzneimitteln sowie die Einführung einer Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte.
Mit der Teilrevision des THG werden bestehende Instrumente zum Abbau von technischen Handelshemmnissen gestärkt. Neue Instrumente werden eingeführt, um der Digitalisierung und dem Nachhaltigkeitsanspruch begegnen zu können. Ferner wird die Umsetzung von institutionellen Elementen aus dem Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» unterstützt. Und letztlich wird die konzeptionelle Kohärenz mit dem Produktsicherheitsgesetzes (PrSG) sichergestellt, da das PrSG derzeit ebenfalls teilrevidiert wird.
Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Die nationale Auskunftsstelle für Vergiftungen, Tox Info Suisse, erbringt wichtige Dienstleistungen für Private und Fachpersonen bei Vergiftungen. Die Finanzierung der Auskunftsstelle ist jedoch nicht ausreichend geregelt. Das aktuelle Chemikaliengesetz sieht die Bezeichnung und finanzielle Abgeltung einer Auskunftstelle durch den Bund vor.
Es soll so geändert werden, dass die Herstellerinnen von Chemikalien oder die jeweiligen Branchenverbände verpflichtet werden, eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben und zu finanzieren. Eine analoge Pflicht soll auch den Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln auferlegt und im Heilmittelgesetz verankert werden. Die öffentliche Hand soll weiterhin die Auskunftsstelle finanziell unterstützen.
Im Rahmen der Revision des Medizinprodukterechts hat das Parlament im März 2019 beschlossen, das Integritätsgebot auf Medizinprodukte auszuweiten. Der revidierte Artikel 55 HMG soll zusammen mit der teilrevidierten VITH in Kraft gesetzt werden.
Mit der vorliegenden Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) sollen potenzielle Interessenkonflikte von Stimmrechtsberatern offengelegt und vermieden werden. Zu diesem Zweck werden Aktiengesellschaften verpflichtet, im Vorfeld der Generalversammlung im Rahmen ihrer bestehenden Informations- und Mitteilungspflichten allfällige Interessenkonflikte auf Seiten der Gesellschaft oder der Stimmrechtsberater offenzulegen. Dies erhöht die Transparenz und kommt den Aktionärinnen und Aktionären zugute, da es ihnen ermöglicht, ihre Stimmrechte an der Generalversammlung auf einer fundierteren Entscheidungsgrundlage auszuüben.
Das Parlament verabschiedete am 20. Juni 2025 das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-VG) sowie zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG). Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, die Effizienz der Grenzprozesse zu steigern und die Sicherheits- und Vollzugsaufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu harmonisieren, indem sie rechtliche Grundlagen für die Digitalisierung sowie für die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzugs von abgabe- und nichtabgaberechtlichen Erlassen schafft. Unverändert bleiben die Aufgaben des BAZG sowie die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen.
Der Bundesrat erlässt resp. revidiert in einem nächsten Schritt, gestützt auf die neuen resp. angepassten gesetzlichen Grundlagen, die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Mit dem Erlass resp. der Änderung der Verordnungsbestimmungen werden die der Rahmengesetzgebung zugrunde liegenden Ziele weiterverfolgt und konkretisiert. Die Vorlage umfasst die folgenden Bundesratsverordnungen: • Erlass der BAZG-Vollzugsaufgabenverordnung (BAZG-VV, Rahmenverordnung) inkl. Anhänge: o Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR: 641.201 o Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), SR: 641.711 o Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOCV), SR: 814.018 o Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV), SR: 941.311 • Erlass der Zollabgabenverordnung (ZoV) • Änderung der folgenden Abgabenverordnungen: o Biersteuerverordnung (BStV), SR: 641.411.1 o Tabaksteuerverordnung (TStV): SR: 641.311 o Automobilsteuerverordnung (AStV): SR: 641.511 o Mineralölsteuerverordnung (MinöStV): SR: 641.611 o Alkoholverordnung (AlkV): SR: 680.11
Das Abkommen enthält wichtige Bestimmungen zur Erleichterung des digitalen Handels zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.
In der Sommersession 2025 hat das Parlament am 20. Juni 2025 mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) eine gesetzliche Grundlage für die thermische Reserve und eine Verbrauchsreserve geschaffen. Die Ausführungsbestimmungen dazu sind in der Stromreserveverordnung (StromResV) festgehalten sowie in Fremderlassänderungen der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711), der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) sowie der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW; SR 531.35).
Die Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) wird geändert, um der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» umzusetzen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV), Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA), CO2-Verordnung (CO2-VO), der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) ein Mitwirkungsverfahren durch.
Mit dieser Vorlage sollen die vom Bundesrat mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» beschlossenen Verschärfungen der Lex Koller betreffend Erwerb von Betriebsstätten, von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige, von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen von Immobilienfonds oder Aktien von Immobilien-SICAV sowie von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels umgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Motion Schmid 22.4413 realisiert werden. Diese verlangt, ausländisch beherrschten Hotels den Erwerb und den Bau von Personalwohnungen zu ermöglichen.
Verordnungsanpassungen infolge KG-Teilrevision.