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La CSEC-N a élaboré un projet de loi mettant en œuvre l’initiative parlementaire 21.426 afin de renforcer les ressources et incitations en faveur des méthodes de substitution à l’expérimentation animale (3R pour replace, reduce, refine). Le projet prévoit notamment un renforcement de la transparence par la publication de résumés non techniques des projets de recherche, le développement des mesures d’encouragement des 3R ainsi que l’amélioration et l’accélération du processus d’autorisation grâce à la création de secrétariats spécialisés qui garantissent une répartition du travail claire et axée sur la qualité entre les chercheurs, le secrétariat spécialisé et la commission pour les expériences sur les animaux.
Mit dem totalrevidierten Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) wurde 2021 ein neues System für die Prämienverbilligung im Kanton Zürich eingeführt. Dieses zeichnet sich durch eine ausgeprägte Bedarfsgerechtigkeit aus. Im Vollzug haben sich jedoch auch verschiedene Herausforderungen gezeigt.
Zudem ist der Kanton Zürich verpflichtet, den indirekten Gegenvorschlag zur «Prämien-Entlastungs-Initiative» umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das System evaluiert und die Ergebnisse in einem Postulatsbericht dargelegt. Zur Umsetzung der Systemanpassungen ist eine Teilrevision des EG KVG erforderlich. Entsprechend wurde ein Gesetzesentwurf erarbeitet.
Die Finanzstrategie des Kantons Thurgau verfolgt das Ziel, die Erfolgsrechnung zeitnah wieder auszugleichen und bis Ende des Jahrzehnts auch die Investitionen wieder aus der laufenden Rechnung finanzieren zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde im Frühjahr 2025 eine Aufgaben- und Verzichtsplanung (AVP) lanciert, mit der ab 2028 jährlich mindestens CHF 80 Mio. eingespart werden sollen.
L’Inventaire fédéral des sites construits d’importance nationale à protéger en Suisse (ISOS) est amélioré et précisé afin de tenir compte de la demande croissante de logements et des défis de la transition énergétique. L’application directe de l’ISOS est limitée, la marge d'appréciation dont disposent les cantons et les communes dans l’application de l’ISOS est clairement définie et les objectifs de sauvegarde de l’ISOS sont formulés de manière plus ouverte.
Das KRG und die GO KR sind seit dem 1. Juni 2019 ohne wesentliche Änderungen in Kraft. In den letzten Jahren hat sich in einigen Punkten Anpassungsbedarf ergeben. Hauptthemen der vorliegenden Revision sind die Digitalisierung, die Optimierung des Ratsbetriebs sowie die Entschädigungen der Ratsmitglieder.
Der Regierungsrat verfolgt mit der Teilrevision des SVARG das Ziel, die spitalmedizinische Grundversorgung in Appenzell Ausserrhoden langfristig qualitativ hochstehend und finanziell tragbar zu sichern. Die Schweizer Spitallandschaft befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Auch die Ostschweiz ist stark betroffen.
Treiber dafür sind die Ambulantisierung, der Fachkräftemangel, hohe Investitionen sowie steigende regulatorische Vorgaben. Diese Entwicklungen erhöhen den wirtschaftlichen Druck auf Spitäler. Kleinere Regionalspitäler sind besonders betroffen.
In seiner heutigen Struktur stösst der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) an Grenzen und finanzielle Beteiligungen sind nicht möglich. Das schränkt die Handlungsfähigkeit des Spitalverbunds ein, erschwert die Weiterentwicklung und gefährdet langfristig dessen Fortbestand. Kern der Vorlage ist daher, dem Akutspital Herisau und dem Psychiatrischen Zentrum AR (PZA) unternehmerische Flexibilität zu ermöglichen.
Die Kantone sind gestützt auf das Energiegesetz aufgefordert, für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen. Mit der vom Grossen Rat am 5. März 2025 beschlossenen Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes wurde daher das Meldeverfahren im Gesetz verankert.
Beim Meldeverfahren handelt es sich um ein Bagatellprüfverfahren. Es soll einerseits sicherstellen, dass bauliche Tatbestände unterhalb der Schwelle zur ordentlichen Bewilligungspflicht rasch realisiert werden können. Andererseits soll es gewährleisten, dass die zuständigen Behörden vom Vorhaben rechtzeitig Kenntnis erlangen, um nötigenfalls eingreifen zu können. Ein Baubewilligungsentscheid ist indes nicht erforderlich.
Für die geplante S-Bahn-Haltestelle Basel Neuallschwil erstellt die SBB aktuell im Auftrag der beiden Basel das Vorprojekt. Sie wird auf Basler Boden, fast unmittelbar an der Grenze zu Allschwil, beim Morgartenring zu liegen kommen und von der Allschwilerstrasse aus erreichbar sein. Die Haltestelle soll bis Ende 2030 in Betrieb gehen.
Die Realisierung der Haltestelle ist für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie für die Gemeinde Allschwil von grosser Bedeutung. Sie ist Teil des Ausbauschrittes 2035 des strategischen Entwicklungsprogramms für die Bahninfrastrukturen des Bundes (STEP) und bindet die Gemeinde Allschwil erstmals direkt ans Eisenbahn-Schienennetz an, erschliesst bedeutende Teile von Basel-West und wird die nächstgelegene S-Bahn-Station des Entwicklungsgebiets Bachgraben.
Die Realisierung einer S-Bahn-Haltestelle im bestehenden Siedlungsgebiet bedingt eine abgestimmte Planung von Siedlung und Bahninfrastruktur, gemeinsam mit allen betroffenen Partnern. Aus diesem Grund hat eine Projektgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Dienststellen des Kantons Basel-Stadt, der Gemeinde Allschwil und des Kantons Basel-Landschaft in den letzten zwei Jahren das Entwicklungskonzept Stadtraum Morgartenring ausgearbeitet. Es soll aufzeigen, wie die Haltestelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme optimal in den Stadtraum sowie in das städtische ÖV-Netz integriert und wie das durch die S-Bahn-Haltestelle entstehende Entwicklungspotenzial bestmöglich genutzt werden kann
Le projet d'accord prévoit la reconnaissance des certificats de maturité professionnelle entre les deux parties à l'accord.
Le dossier de consultation comprend l’adaptation de 14 ordonnances agricoles. Les modifications d’ordonnances, valables à partir du 1er janvier 2027, visent à alléger la charge administrative des exploitations.
La présente ordonnance (OSTE) comprend les dispositions d’exécution du Conseil fédéral concernant la LSTE. Suivant pour l’essentiel la structure de la loi, elle concrétise les bases légales en fixant les modalités techniques et procédurales nécessaires à l’application efficace des règles de transparence et de surveillance des marchés de gros de l’énergie en Suisse.
En décembre 2024, le Parlement a adopté la motion 24.3818 de la CTT-N qui demande d’accorder aussi dorénavant le rabais de distribution à la presse associative et à la presse des fondations lorsque les exemplaires sont distribués par un prestataire privé. La mise en œuvre nécessite dans un premier temps une adaptation de la loi sur la poste.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, den Entwurf für die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und des Spitalgesetzes in die Vernehmlassung zu geben. Die Anpassungen erfolgen im Hinblick auf die Einführung der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
La présente modification de l'ordonnance sur l'énergie (OEne ; RS 730.01) précise cette nouvelle conception de la promotion dans le domaine du bâtiment. Le projet doit entrer en vigueur le 1er janvier 2027, en même temps que les modifications de la loi sur l'énergie prévues dans le cadre du paquet d'allègements fiscaux.
Die Vorlage soll einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und andererseits dem Wirtschaftsstandort Kanton Nidwalden dienen. Das Modell wird gerechter gestaltet: Die Beiträge werden linear berechnet, um sogenannte „Schwelleneffekte“ zu vermeiden. Aktuell sind 44% der Familien beitragsberechtigt, zukünftig sollen Eltern bis in die Mittelschicht Beiträge erhalten. Die Berechnung der Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung orientiert sich wie bisher am steuerbaren Einkommen und am Vermögensanteil, was sich bewährt hat. Die Schwelle, ab wann die Beiträge an die Kinderbetreuung sinken, wird angepasst, sodass mehr Eltern unterstützt werden. Zudem wird die Obergrenze des Einkommens, ab welchem keine Beiträge mehr ausgerichtet werden, angehoben.
Damit die Gemeinden die Beiträge berechnen können, braucht es einen durchschnittlichen Normtarif eines Kita-Platzes pro Tag. Diese werden geändert und für Säuglinge und Kinder mit besonderen Bedürfnissen und Beeinträchtigungen differenziert. Dies ermöglicht Kindertagesstätten, den Betreuungsschlüssel für das Fachpersonal anzupassen. Die Kitas erhalten mehr Mittel, um die Kinder qualitativ gut zu betreuen und externe Fachpersonen beizuziehen. Damit werden Angebote, wie zum Beispiel das Förderangebot "KITAplus"1 gestärkt.
Weiter werden Beiträge an die Vermittlungsstelle für Tagesfamilien angepasst und neu Betreuungspersonen berücksichtigt, die innerhalb von Familien Kinder betreuen. Ein Geschwisterbonus entlastet Eltern, die mehrere Kinder gleichzeitig familienergänzend betreuen lassen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, auch bei einer Vergrösserung der Familie im Erwerbsleben zu bleiben. Weiter wird der Selbstbehalt für Eltern gesenkt. Das Gesetz schafft die Grundlage, um die Qualität in Kitas und bei Tagesfamilien für alle Kinder durch klarere Vorgaben zu verbessern, die sich an bewährten Standards in der Schweiz orientieren. Alle Institutionen der familienergänzende Kinderbetreuung müssen dafür sorgen, dass Kinder gut betreut werden.
Der Regierungsrat setzt mit der Revision des Spitalgesetzes unter anderem zentrale Vorgaben der GGpl 2030 um. Vorgesehen sind insbesondere die Möglichkeit für den Kanton, seine Aktien der Kantonsspitäler teilweise oder vollumfänglich an Dritte zu verkaufen, eine Bewilligungspflicht für jeden Spitalstandort, präzisere Bewilligungsvoraussetzungen (24-Stunden-Präsenz diplomierter Pflegefachpersonen, Notfall-, Qualitäts- und Hygienekonzepte sowie Nachweis einer risikogerechten Haftpflichtversicherung) und eine Meldepflicht für bewilligungsrelevante Änderungen.
Das zuständige Departement soll ausserdem ein Leistungsauftragscontrolling durchführen. Zudem werden zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten geschaffen. Die intermediären psychiatrischen Leistungen sollen in die gemeinwirtschaftlichen Leistungen integriert und mit einer einheitlichen Rechtsgrundlage geregelt werden.
Mit der Umsetzung der GGpl 2030 und den weiteren Änderungen sollen Steuerung, Patientensicherheit, Qualität und Transparenz der Gesundheitsversorgung verbessert werden. Die vorliegende Anhörung ist von der separaten Änderung des Spitalgesetzes zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Rettung systemrelevanter Spitäler ("Rettungsschirm") abzugrenzen.
Le projet prévoit la dissolution de 9 commissions extraparlementaires, la refonte complète de la Commission d’accréditation, la réduction du nombre de membre de la Commission des professions médicales, la fusion de 9 commissions en 3. Le projet vise également une modification de la loi sur l’organisation du gouvernement et de l’administration visant à préciser le but des commissions et à régler la communication des commissions avec les membres et les organes du Parlement.
Mit der neuen Kantonsverfassung vom 30. November 2025 wird in Art. 119 die verfassungsrechtliche Grundlage für eine verwaltungsunabhängige Ombudsstelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden geschaffen. Damit erhält der Gesetzgeber implizit den Auftrag, ein entsprechendes Gesetz zu erarbeiten, in dem die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Ombudsstelle festgelegt werden.
Im OmbG werden im Wesentlichen die Aufgaben und der Wirkungsbereich definiert sowie das Verfahren vor der Ombudsstelle geregelt. Weiter enthält das Gesetz institutionelle Bestimmungen zur Ombudsstelle selbst, wie etwa über die Wahl der Ombudsperson oder die gemeinsame Finanzierung durch Kanton und Gemeinden.
Gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Kantone in mindestens einem medizinischen Fachgebiet die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, durch Höchstzahlen beschränken. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgabe ist der Kanton Zürich verpflichtet, eine entsprechende Zulassungsbeschränkung umzusetzen.
Dies erfolgt im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Regelung stellt die definitive Umsetzung der Zulassungsbeschränkung im Kanton Zürich auf Grundlage der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Versorgungsgrade dar. Die Verordnung beinhaltet die Methodik zur Festlegung der zu beschränkenden Fachgebiete und der Höchstzahlen und weist diese im Anhang aus. Zudem regelt sie den Vollzug.
Die BFGS benötigt aufgrund der aktuellen Auslastung der Raumkapazitäten und des weiterhin erwarteten Wachstums der Lernendenzahlen ab Schuljahr 2027/28 zusätzlichen Unterrichtsraum. Ein erster Teil der mit dem durch den Grossen Rat beschlossenen Planungsbericht "Langfristige Entwicklung der kantonalen Gesundheits- und Sozialschulen" in Auftrag gegebenen langfristigen Infrastrukturlösung wird voraussichtlich im Jahr 2035 in Betrieb genommen.
Bis dahin soll der erwartete zusätzliche Raumbedarf weiterhin mittels Anmietungen zu decken. Der Regierungsrat beabsichtigt, das zu einem Schulprovisorium umgenutzte Bürogebäude Dreier ab Schuljahr 2027/28 als Übergangslösung für die BFGS anzumieten, anderseits eine Sporthalle auf dem Fussballplatz Brunnmatten in Oberentfelden zu errichten.
Am 4. August 2025 konnte eine erste Etappe der Übergangslösung BFGS am Standort Hünerwadelhaus in Lenzburg in Betrieb genommen werden. Mit der Realisierung der zweiten Etappe in Oberentfelden soll der ganze bis 2035 noch offene Schul- und Sportraumbedarf für die BFGS gedeckt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil Lacatus gegen die Schweiz (Nr. 14065/15) vom 19. Januar 2021 in einem den Kanton Genf betreffenden Fall festgehalten, dass ein pauschales Bettelverbot gegen das Recht auf Privatleben von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst. Ein solches allgemeines Bettelverbot besteht gemäss § 9 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) auch im Kanton Zürich.
Angesichts des Entscheids des EGMR muss somit das aktuelle Bettelverbot im Kanton Zürich als zu weitgehend angesehen und aufs rechtlich zulässige Mass reduziert werden. Hierfür hat die Direktion der Justiz und des Innern die vorliegende Änderung ausgearbeitet.
Der zweite Teil der Vorlage betrifft das Vermummungsverbot in § 10 StJVG. Dieses kann als Folge des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) aufgehoben werden.
La nouvelle disposition prévoit des règles particulières pour les travailleurs de jeunes entreprises (start-ups) qui détiennent des compétences spécifiques et qui participent à l’entreprise conformément à un plan de participation des collaborateurs documenté. Pour bénéficier des règles spéciales, ces travailleurs doivent, en outre, être engagés dans des projets limités dans le temps et soumis à des échéances.
Adaptation d’ordonnances relatives à la législation sur l’environnement, à savoir l’ordonnance sur les sites contaminés (OSites ; RS 814.680), l’ordonnance relative à la taxe pour l’assainissement des sites contaminés (OTAS ; RS 814.681), l’ordonnance sur les déchets (OLED ; RS 814.600), l’ordonnance sur la protection des eaux (OEaux ; RS 814.201), l’ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques (ORRChim ; RS 814.81) et l’ordonnance PIC (OPICChim ; RS 814.82).
Am 22. Februar 2021 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Administrativuntersuchung. Das Gesetz wurde in Form einer Mantelgesetzgebung erlassen, d.h., es wurden gesetzliche Bestimmungen erarbeitet, die in die bestehende kantonale Normenstruktur eingefügt wurden (vgl. ABl 2018-07-20). So wurden der Begriff der Administrativuntersuchung, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten sowie die Grundlagen zur Datenbearbeitung im Rahmen der Administrativuntersuchung im Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) verankert.
Im Personalgesetz (PG, LS 177.10) wurde unter dem neuen Titel der Administrativuntersuchung klargestellt, dass die kantonalen Angestellten im Rahmen der Administrativuntersuchung eine Mitwirkungspflicht trifft. Zudem wurden zur besseren Information und Koordination zwischen Strafverfahren und Administrativuntersuchung die notwendigen Bestimmungen geschaffen. Schliesslich wurde durch entsprechende Anpassung des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) die Grundlage geschaffen, um Gemeinden die Durchführung von Administrativuntersuchungen nach dem kantonalen Recht zu ermöglichen.
Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz über die Administrativuntersuchung sieht vor, dass der Regierungsrat die Einzelheiten zur Administrativuntersuchung in einer Verordnung regelt (vgl. § 44a Abs. 4 OG RR). Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf (E-VAdminU) wird diesem Auftrag nachgekommen und der Vollzug der Bestimmungen im OG RR zur Administrativuntersuchung geregelt.
Der Gemeinderat Villigen beantragt auf Ersuchen der Projektantin Holcim (Schweiz) AG die Festsetzung des Materialabbaugebiets von kantonaler Bedeutung "Gabenchopf West" im Richtplan (Kapitel V 2.1, Beschluss 2.1). Das Materialabbaugebiet ist zurzeit als Vororientierung im Richtplan bezeichnet. Mit der Erweiterung des bestehenden Steinbruchs Gabenchopf soll zur Sicherstellung der kurz- bis mittelfristigen Versorgung des Kantons Aargau und der Schweiz mit Zementrohstoffen beigetragen werden.
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des Materialabbaugebiets "Gabenchopf West" im kantonalen Richtplan. Im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rats über den Standort erfolgt die weitere Konkretisierung des Vorhabens im Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren.