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Quelle
www.ag.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Laufend
4. März 2026 - 4. Juni 2026

Totalrevision Gesetz über die Einwohnergemeinden & Gesetz über die Ortsbürgergemeinden; Entwurf Gesetz über die Gemeinden

Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG); Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG); Totalrevision; Entwurf Gesetz über die Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)

Mit der Totalrevision des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) soll der inzwischen über 40 Jahre alte Erlass an die Anforderungen der heutigen Zeit angepasst sowie zukunftstauglich ausgestaltet werden. Änderungen erfolgen einerseits in formaler Hinsicht (Sprache, Gliederung, Integration des Ortsbürgergesetzes). Andererseits werden verschiedene inhaltliche Änderungen vorgeschlagen, die insbesondere der Vereinfachung von Prozessen, der Erhöhung der demokratischen Mitwirkung und der Stärkung der Finanzkontrolle dienen.

So sollen bei Publikationen und der Einberufung der Gemeindeversammlung künftig elektronische Mittel im Vordergrund stehen. Es soll ein konstruktives Referendum über Budget und Steuerfuss eingeführt sowie die direkte Urnenabstimmung für bestimmte Fälle ermöglicht werden. Für den Gemeinderat soll in finanziellen Belangen mehr Handlungsspielraum bestehen. Bei Gemeindeverbänden soll zudem differenziert werden; für Gemeindeverbände mit einem jährlichen Umsatz von weniger als Fr. 500'000.- sind gewisse Vereinfachungen vorgesehen.

Das obligatorische Referendum soll für Gemeinden mit Gemeindeversammlung erweitert werden. Künftig sollen externe Vollprüfungen der Jahresrechnungen erfolgen und die Finanzkommissionen eine vermehrt finanzpolitische Rolle übernehmen. Weiter schlägt der Regierungsrat vor, das kommunale Strafbefehlsverfahren aufzuheben und neu die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft festzulegen. Der Rechtsschutz soll nicht mehr eigens im Gemeindegesetz geregelt werden, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) und des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) richten.

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