Die letzte grössere Revision verschiedener Verordnungen des Lebensmittelrechts trat am 1. Februar 2024 in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist.
In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt. Im Rahmen dieser Revision wird auch die Motion Schneider 23.3408 «Neuartige Lebensmittel testen und bewilligen. Förderung der Innovation in der Schweiz» umgesetzt.
In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) wurde am 1. Juli 2025 eine Deklarationspflicht für Lebensmittel tierischer Herkunft eingeführt, bei deren Herstellung das Tier mit schmerzverursachenden Methoden ohne Schmerzausschaltung behandelt wurde. Zeitgleich wurde eine Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung erlassen, deren Listen in den Anhängen noch leer sind.
In diesen Listen sollen diejenigen Länder aufgeführt werden, welche die deklarationspflichtigen Herstellungsmethoden gesetzlich verbieten. Lebensmittel aus solchen Ländern sind von der Deklarationspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem im jeweiligen Land geltenden Recht hergestellt wurden. Innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist für die Deklarationspflicht sollen die Länderlisten erlassen werden.
Die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) ist infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2) anzupassen. Konkret geht es darum, auf KLV-Stufe konkretisierende Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KLV-Verordnungsbestimmungen führen.
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedet und entsprechende Anpassungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) beschlossen. Die Gesetzesanpassungen stützen sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 und sollen dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen. Das vorliegende Verordnungspaket zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) enthält die notwendigen Anpassungen für die Umsetzung der beschlossenen KVG-Anpassungen im Arzneimittelbereich und umfasst die Massnahmen «Kostenfolgemodelle», «Preismodelle», «Vergütung ab Zulassung (Tag 0)», «differenzierte WZW-Prüfung» sowie die «Zuständigkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen bei der Vergütung von Impfungen». Weiter bezwecken die Anpassungen die Modernisierung der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie die Umsetzung weiterer punktueller Anpassungen.
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) wird verbessert und präzisiert, um dem steigenden Wohnungsbedarf und den Herausforderungen der Energiewende Rechnung zu tragen. Die Direktanwendung des ISOS wird beschränkt, der Ermessensspielraum, den Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS haben, wird klar definiert und die ISOS-Erhaltungsziele werden offener formuliert.
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beschlossen. Dieses Rechtsetzungspaket stützt sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 und soll dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen.
Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. Das vorliegende Paket zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) umfasst die Massnahmen „Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker“, „Erweiterung der Leistungen der Hebammen“, „Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl“ sowie die „Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft“.
Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
Der Bundesrat will der Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Der indirekte Gegenvorschlag besteht aus einem neuen Rahmengesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und einer Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Ebenfalls will der Bundesrat das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) in das neue Rahmengesetz integrieren.
Im Behindertengleichstellungsgesetz vom 13.12.2002 wird der materielle und prozessuale Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung vom privaten Erwerbsverhältnis sowie beim Zugang und der Inanspruchnahme von privaten Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gestärkt. Der Vorentwurf regelt auch die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Personen.