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L'ordinanza del DFI sulle prestazioni nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (Ordinanza sulle prestazioni, OPre) deve essere adeguata a seguito della modifica della legge federale sull'assicurazione malattie (attuazione delle misure di contenimento dei costi, pacchetto 2). Concretamente si tratta di concretizzare a livello OPre le basi giuridiche relative ai rimborsi (i cosiddetti modelli di prezzo) per il rimborso provvisorio dei medicamenti (rimborso giorno 0), compensazione all'assicurazione malattie obbligatoria in caso di volumi di mercato elevati (modelli basati sui costi) e verifica differenziata dei criteri EAE. Allo stesso tempo, devono essere apportate modifiche generali al sistema di fissazione dei prezzi dei medicamenti e al rimborso dei medicamenti nei singoli casi, che comportano adeguamenti delle disposizioni vigenti dell'ordinanza OPre.
La prassi delle autorità di esecuzione della legislazione sulle armi ha mostrato che è necessario adeguare determinate disposizioni dell’ordinanza sulle armi (OArm; RS 514.541). Le modifiche e precisazioni previste nel presente progetto intendono garantire maggiore certezza del diritto alle autorità chiamate ad applicare la legge e quindi anche alle persone interessate, nonché rendere più efficiente il lavoro delle autorità di esecuzione. Il progetto è anche correlato alla mozione Rieder 25.3256 «Due pesi, due misure. Pene per gli acquirenti, impunità per le piattaforme commerciali», trasmessa dal Parlamento a fine 2025.
Die Vorlage soll einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und andererseits dem Wirtschaftsstandort Kanton Nidwalden dienen. Das Modell wird gerechter gestaltet: Die Beiträge werden linear berechnet, um sogenannte „Schwelleneffekte“ zu vermeiden. Aktuell sind 44% der Familien beitragsberechtigt, zukünftig sollen Eltern bis in die Mittelschicht Beiträge erhalten. Die Berechnung der Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung orientiert sich wie bisher am steuerbaren Einkommen und am Vermögensanteil, was sich bewährt hat. Die Schwelle, ab wann die Beiträge an die Kinderbetreuung sinken, wird angepasst, sodass mehr Eltern unterstützt werden. Zudem wird die Obergrenze des Einkommens, ab welchem keine Beiträge mehr ausgerichtet werden, angehoben.
Damit die Gemeinden die Beiträge berechnen können, braucht es einen durchschnittlichen Normtarif eines Kita-Platzes pro Tag. Diese werden geändert und für Säuglinge und Kinder mit besonderen Bedürfnissen und Beeinträchtigungen differenziert. Dies ermöglicht Kindertagesstätten, den Betreuungsschlüssel für das Fachpersonal anzupassen. Die Kitas erhalten mehr Mittel, um die Kinder qualitativ gut zu betreuen und externe Fachpersonen beizuziehen. Damit werden Angebote, wie zum Beispiel das Förderangebot "KITAplus"1 gestärkt.
Weiter werden Beiträge an die Vermittlungsstelle für Tagesfamilien angepasst und neu Betreuungspersonen berücksichtigt, die innerhalb von Familien Kinder betreuen. Ein Geschwisterbonus entlastet Eltern, die mehrere Kinder gleichzeitig familienergänzend betreuen lassen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, auch bei einer Vergrösserung der Familie im Erwerbsleben zu bleiben. Weiter wird der Selbstbehalt für Eltern gesenkt. Das Gesetz schafft die Grundlage, um die Qualität in Kitas und bei Tagesfamilien für alle Kinder durch klarere Vorgaben zu verbessern, die sich an bewährten Standards in der Schweiz orientieren. Alle Institutionen der familienergänzende Kinderbetreuung müssen dafür sorgen, dass Kinder gut betreut werden.
Il progetto di modifica del codice penale si limita a delle modifiche del catalogo dei reati che comportano l'espulsione obbligatoria. Si tratta di precisare alcuni reati del catalogo per eliminare le incertezze esistenti ed evitare divergenze nell'applicazione del diritto.
La modifica concerne la disposizione d’esecuzione dell’articolo 14 capoverso 5 nLPC, introdotta dal Parlamento nell’ambito della revisione della LPC. Si tratta di disciplinare il diritto alle prestazioni di aiuto e assistenza a domicilio delle persone che vivono in parte in una struttura e in parte a casa.
Der Planungsbericht Klima und Energie aus dem Jahr 2021 bildet die umfassende und anerkannte Grundlage für die künftige Klima- und Energiepolitik des Kantons Luzern. Mit dem vorliegenden Planungsbericht Klima und Energie 2026 kommt der Regierungsrat dem Auftrag nach, die Massnahmenplanung regelmässig zu aktualisieren und dem Kantonsrat alle fünf Jahre einen Planungsbericht über die Klima- und Energiepolitik vorzulegen.
Mit dem Planungsbericht 2026 wird Bericht erstattet über die Umsetzung und Wirkung der Massnahmen des Planungsberichts 2021. Der Bericht fokussiert sodann auf die Kernkapitel Klimaanpassung, Klimaschutz und Energieversorgung sowie Querschnittsmassnahmen. Vor dem Hintergrund des rasch voranschreitenden Klimawandels bleibt der Handlungsdruck in allen drei Bereichen hoch. Entsprechend wird mit dem Planungsbericht 2026 ein verstärkter Massnahmenkatalog für die kommende Berichtsperiode 2027–2031 vorgeschlagen.
L’ordinanza che istituisce provvedimenti in relazione alla situazione in Ucraina (RS 946.231.176.72) vieta l’esportazione di materiale d’armamento, beni utilizzabili a fini civili e militari, beni per il rafforzamento militare e tecnologico o per lo sviluppo del settore della difesa e della sicurezza, beni e tecnologie per la navigazione marittima, nonché carboturbi e additivi per carburanti a destinazione della Russia e dell’Ucraina o per un uso in questi due Paesi.
Il divieto di esportazione è stato disposto nel 2022 per la durata di quattro anni sulla base dell’articolo 184 capoverso 3 della Costituzione federale. In data 19 novembre 2025 il Consiglio federale ha deciso di estendere il divieto di esportazione e ha incaricato il DEFR di elaborare una base legale per il contenuto dell’ordinanza.
Mit der am 26. November 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung (KV) und dem neuen Art. 101bis KV wurde der Gesetzgeber beauftragt, Näheres zur Fusion von Gemeinden im Gesetz zu regeln. Der neue Art. 101bis KV hält ebenfalls fest, dass der Kanton administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden leistet, die sich zusammenschliessen wollen.
Die Einzelheiten, insbesondere Ausmass und Zeitpunkt der Unterstützung, sind durch den Gesetzgeber festzulegen. Der Verfassungsauftrag wird durch den Erlass eines Gesetzes über Gemeindefusionen umgesetzt. Dieses Gesetz enthält sowohl Bestimmungen zum Verfahren für Gemeindefusionen als auch Bestimmungen zur administrativen und finanziellen Förderung durch den Kanton.
Am 6. Dezember 2024 reichte Kantonsrat Frank Henri Kurer sowie 24 Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Optimierung der Kantonalen Denkmalpflege" ein. Am 20. März 2025 überwies der Kantonsrat die Motion. Das Bildungs- und Kulturdepartement erarbeitete daraufhin einen Nachtrag zur Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern, welcher das Anliegen der Motion, die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des Obwaldner Systems im Bereich der provisorischen Unterschutzstellungen zu präzisieren, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Mit der vorliegenden Revision wird die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des "Obwaldner Systems" präzisiert und angepasst. Die Praxis der einvernehmlichen Unterschutzstellung wird detailliert abgebildet. Damit wird einerseits eine rechtsgleiche Behandlung von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch in den Jahren bis zu einer Aktualisierung eines Schutzplans ermöglicht und andererseits die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Denkmalpflege sichergestellt.
Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine einvernehmliche Unterschutzstellung als vorsorgliche Massnahme wird im Kanton vom Departement zum Regierungsrat verschoben. In der Gemeinde bleibt sie wie bisher beim Einwohnergemeinderat. Damit erlässt auf kantonaler Ebene dasselbe Gremium den Schutzplan und entscheidet über die einvernehmliche Unterschutzstellung. Auch auf Gemeindeebene entscheidet der Einwohnergemeinderat über die einvernehmliche Unterschutzstellung lokaler Objekte und derselbe erarbeitet den Zonenplan bzw. erlässt die Bau- und Zonenordnung.
La vigente ordinanza del 31 ottobre 2007 sugli assegni familiari deve essere adeguata nel quadro dell’attuazione dell’oggetto del Consiglio federale 23.050 «Legge sugli assegni familiari. Modifica (Introduzione di una perequazione completa degli oneri)».
Il Consiglio federale intende fornire alle giovani Svizzere una panoramica approfondita delle possibilità e delle opportunità offerte dall’esercito e dalla protezione civile. A tale scopo intende introdurre una giornata informativa obbligatoria per le giovani donne, come già previsto per i giovani uomini. L’introduzione di una giornata informativa obbligatoria per le donne richiede una modifica della Costituzione federale come pure determinate modifiche legislative.
A fine 2026 s’intende introdurre una carta d’identità (CID) con microchip che andrà ad aggiungersi all’attuale CID senza microchip. Come nel caso del passaporto, nel microchip saranno contenuti l’immagine del volto, due impronte digitali e altri dati relativi alla CID. Il rilascio delle CID con microchip deve tuttavia essere richiesto presso gli uffici cantonali dei passaporti, poiché occorre rilevare i dati biometrici. Per questo motivo alcuni Cantoni dovranno ampliare la loro infrastruttura per la registrazione dei dati biometrici e adeguare il pertinente diritto cantonale.
La CID senza microchip potrà continuare a essere richiesta presso il Comune di domicilio, laddove il Cantone preveda questa possibilità. La vigente legge sui documenti d’identità (LDI; RS 143.1) autorizza il Consiglio federale a introdurre una CIP provvista di microchip. I dettagli di questa nuova CID vanno disciplinati nell’ordinanza sui documenti d’identità (ODI; RS 143.11) e nell’ordinanza del DFGP sui documenti d’identità dei cittadini svizzeri (RS 143.111).
Mit dem X. Nachtrag zum Strassengesetz wird die Motion 42.22.10 «Zeitgemässe Strassenklassierungspraxis» umgesetzt, die der Kantonsrat am 20. September 2022 gutgeheissen hat. Der Nachtrag regelt die Klassierung und die Dimensionierung von Erschliessungsstrassen in Teilen neu. Die Änderung bezweckt, dass der Ausbaustandard, der beim Bau von verkehrsmässigen Erschliessungsanlagen gefordert wird, reduziert werden kann und zeitgemässeren Kriterien entspricht.
Damit soll insbesondere auch die Siedlungsentwicklung nach innen und eine haushälterische Bodennutzung ermöglicht werden. Regulatorisch wird dabei an drei Punkten angesetzt: Ergänzung der Grundsätze zum Strassenbau und Ausarbeitung einer konkretisierenden Richtlinie zur Dimensionierung von Erschliessungsstrassen; Ermöglichung privatrechtlich sichergestellter Erschliessungen; Vereinfachung der Regelung zur Plangenehmigung.
Im Zuge der Überlegungen zur Stabilisierung des kantonalen Finanzhaushaltes prüfte die Standeskommission verschiedene Massnahmen zur Aufwandreduktion. Unter anderem beschloss sie im Frühling 2025, ihre eigenen Austrittsentschädigungen zu reduzieren, also die Leistungen zu senken, auf die Standeskommissionmitglieder beim Austritt Anspruch haben.
Das kantonale Gesundheitsgesetz ist die Grundlage für die Organisation, die Steuerung und die Aufsicht des Gesundheitswesens im Kanton Schaffhausen. Die geplante Totalrevision des geltenden Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2012 passt das kantonale Recht an das Bundesrecht an, schliesst bestehende Lücken und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen, um die Gesundheitsversorgung zukunftsfähig zu gestalten.
Heute finden zahlreiche Bereiche des Gesundheitswesens ihre Grundlage im Bundesrecht. Insbesondere der Bereich der bewilligungspflichtigen Berufe und Betriebe bedarf aufgrund der geänderten übergeordneten Gesetzgebung einer umfassenden Revision. Eine wichtige Neuerung betrifft die klare Definition der Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen im ambulanten Bereich.
Der Zweck der Bewilligung von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist ‒ wie bei den Berufsausübungsbewilligungen ‒ vor allem der Patientenschutz. Spitäler, Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens benötigen daher wie bisher eine Betriebsbewilligung, wobei die Anforderungen präzisiert wurden.
Im Rahmen der Revision der Schulverordnung (neu: Volksschulverordnung) wollten der Regierungsrat und der Erziehungsrat unter anderem den wachsenden Herausforderungen in der Volksschule Rechnung tragen. Im Rahmen der Vernehmlassung vom Herbst 2023 schlugen sie daher eine Reduktion der maximal zulässigen Abteilungsgrössen vor. In den Vernehmlassungsantworten wurde der Bedarf an zusätzlichen Ressourcen nicht bestritten, wohl aber die Idee, diese zusätzlichen Ressourcen via Reduktion der Abteilungsgrössen bereitzustellen.
Infolge dieser Rückmeldungen wurde im Bericht und Antrag an den Landrat vorgeschlagen, die zulässigen Abteilungsgrössen nicht zu reduzieren, die Schulen aber zu verpflichten, für grosse Abteilungen zusätzliche Ressourcen bereitzustellen. Diesen Vorschlag passte der Landrat in der Beratung zur Revision der Volksschulverordnung dahingehend an, dass die Schulen zusätzliche Ressourcen bereitstellen können, aber nicht müssen. Damit verbunden war indes, dass der Kanton sich an den betreffenden Kosten nicht mehr zu beteiligen hat.
Aus diesem Grund ergriff der Verein der Lehrerinnen und Lehrer Uri das Referendum gegen die Verordnung. Er forderte, grosse Abteilungen seien (wie vom Regierungsrat dem Landrat beantragt) zwingend mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten und der betreffende Artikel 9 der Verordnung sei entsprechend anzupassen. Nachdem das Referendum zustande gekommen war, fand am 30. November 2025 die Volksabstimmung statt, wobei das Urner Stimmvolk die Verordnung mit 72 Prozent Nein zu 28 Prozent Ja ablehnte. Somit muss die Revision der Verordnung neu aufgelegt werden.
Da das Referendum klar auf die Anpassung von Artikel 9 abgezielt hatte, hat der nun zur Vernehmlassung vorliegende neue Verordnungsentwurf die zur Volksabstimmung gebrachte Vorlage übernommen – mit Ausnahme eben der Regelungen in Artikel 9. Hier schlagen der Erziehungsrat und der Regierungsrat eine neue Regelung vor, die den Anliegen der unterschiedlichen Anspruchsgruppen optimal Rechnung trägt: Jede Schule soll verpflichtet werden, generell Ressourcen für herausfordernde Abteilungen bereitzustellen und diese im Einzelfall bedarfsgerecht einzusetzen. Nebst dieser neuen Regelung werden aufgrund der Verzögerungen, die durch das Referendum entstanden sind, für einige Artikel Übergangsfristen nötig.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Sie ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen in der Besoldungsverordnung (BVO; bGS 142.211) sowie in der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zur Änderung formeller Gesetze eröffnet. Dazu wird separat eingeladen.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Es ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen im Personalgesetz (PG; bGS 142.21), im Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; bGS 146.1), im Tourismusgesetz (TG; bGS 955.21) und im Steuergesetz (bGS 621.11) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zu Änderungen von kantonsrätlichen Verordnungen eröffnet. Hierzu wird separat eingeladen.
Il 21 marzo 2025, il Parlamento ha approvato la revisione della legge federale sulla protezione della popolazione e sulla protezione civile (LPPC; RS 520.1) volta a migliorare gli effettivi nella protezione civile. A tal fine prevede una serie di misure, tra cui la possibilità, per le organizzazioni di protezione civile (OPC) di Cantoni in cui si ravvisa una carenza di effettivi della protezione civile, di essere riconosciute come istituti d’impiego del servizio civile, ciò che permetterà di obbligare persone tenute a prestare servizio civile a compiere una parte del loro servizio in un’OPC. Il progetto di revisione contiene le relative disposizioni d’esecuzione, che sono in gran parte di natura organizzativa e amministrativa.
Con il suo progetto la Commissione dell’ambiente, della pianificazione del territorio e dell’energia del Consiglio nazionale intende introdurre una tassa di adeguamento del carbonio alle frontiere sulle importazioni di merci in cemento al fine di prevenire una delocalizzazione all’estero della produzione nonché le emissioni supplementari che ne potrebbero derivare. L’ulteriore sviluppo del sistema di scambio di quote di emissioni (SSQE) della Svizzera in linea con il SSQE dell’UE provoca un incremento dei costi di CO2 nella produzione di cemento. Di conseguenza, aumenta il rischio che la produzione e le relative emissioni si spostino in Paesi con un livello di protezione del clima inferiore. L’adeguamento alle frontiere proposto ha lo scopo di prevenire questa distorsione della concorrenza compensando la differenza tra i costi di CO2 in Svizzera e i costi inferiori o inesistenti in Stati terzi.
Im Einzugsgebiet des Schöttler- und Chlosbachs haben Unwetterereignisse zu Schäden im Siedlungsgebiet und an den Gewässern geführt.
Mit dem Projekt "Hochwasserschutz Schöttler- und Chlosbach" werden rund 1.59 km Gewässer ausgebaut und bestehende Gefährdung für das angrenzende Siedlungsgebiet reduziert. Kernstück des Projektes ist eine frühzeitige Umlegung des Schöttlerbachs in den Chlosbach. Damit können rund 580 Laufmeter Bacheindolung aufgehoben werden. Die kapazitätsmässig ungenügenden Bachquerschnitte werden auf die entsprechenden Hochwassermengen ausgebaut und renaturiert.
Im Ausbau enthalten sind zwei Durchlässe und zwei Brücken. Die Kosten für die Projektmassnahmen werden auf Fr. 4.69 Mio. geschätzt.
Auslöser für den nationalen Auftrag der Gewässerraumausscheidung ist die Revision der Gewässerschutzgesetzgebung, die National- und Ständerat im Dezember 2009 beschlossen haben. Sie diente als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser», die in der Folge zurückgezogen wurde. Im Jahr 2011 sind das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft getreten.
Gemäss dieser neuen Gesetzgebung ist entlang jedes Schweizer Gewässers ein sogenannter Gewässerraum auszuscheiden. Dieser soll dem Lebensraum Gewässer inkl. der Ufer genug Platz geben um auch die ökologischen Kriterien entsprechend zu erfüllen. Zudem verpflichtet das revidierte Gewässerschutzgesetz die Kantone dazu, die Revitalisierung von korrigierten und verbauten Flüssen und Bächen zu planen.
Solange die Gewässerräume nicht rechtskräftig festgesetzt wurden, gelten die strikten Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) bezüglich Abstände zu Gewässern mit Bauten und Anlagen.
Il 3 dicembre 2024 la Conferenza della Carta dell’energia ha approvato l’aggiornamento del Trattato sulla Carta dell’energia. La Svizzera dovrà ora ratificare tale aggiornamento. Non sarà necessario alcun adattamento della legislazione federale.
Il 21 marzo 2025, il Parlamento ha adottato una modifica della legge federale sull’assicurazione malattie (LAMal; RS 832.10): misure di contenimento dei costi – pacchetto 2. Lo stesso giorno, ha adottato una modifica della legge sulla vigilanza sull’assicurazione malattie (LVAMal; RS 832.12): partecipazione dei Cantoni alla procedura di approvazione dei premi, compensazione dei premi incassati in eccesso. La presente modifica dell’OVAMal attua alcuni disposizioni delle modifiche di legge adottate il 21 marzo 2025. Il progetto descrive segnatamente le modalità della compensazione dei premi incassati in eccesso quando il rimborso è concesso ai Cantoni.
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) ist seit 1998 in Kraft und erfuhr letztmals im Jahr 2013 eine Anpassung aufgrund der Einführung des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Seither hat sich die Sozialhilfe schweizweit und auch kantonal in ihrer ganzen Palette stetig verändert und zusehends professionalisiert. Nachdem das revidierte Sozialhilfegesetz in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 abgelehnt wurde, hat der Landrat eine daraufhin eingereichte Motion für eine Gesamtrevision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe am 25. September 2025 erheblich erklärt.
Die vorliegende Revision wurde, wie in der Motion gefordert, nicht vollständig neu erarbeitet, sondern auf der Grundlange der bisherigen Arbeiten gezielt angepasst. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Vernehmlassung zur früheren Vorlage weiter berücksichtigt. Im Mittelpunkt stehen eine präzisere und verständlichere Regelung des Vermögensverzichts und -verzehrs sowie klare Grundsätze über die Bestimmungen der Sozialinspektion.
Am 27. April 2016 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts (Richtlinie). Die Richtlinie bildet für die Schweiz Bestandteil des Schengen-Besitzstands, weshalb sie von Bund und Kantonen umgesetzt werden muss.
Auch die DSGVO ist für die Schweiz von Bedeutung, denn sie stellt den Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU dar. Der Bund und die Kantone müssen ihre Datenschutzgesetze mit der geänderten Rechtslage in der EU in Einklang bringen. Der Bund und die Mehrheit der Kantone haben dies in der Zwischenzeit getan. Mit dieser Vorlage soll das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.1) im Rahmen einer Teilrevision an die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts angepasst werden.